Übermäßige Gebrauchsspuren bei Kilometerleasing

Hat der Leasinggeber bei einem solchen Vertrag aufgrund übermäßiger Gebrauchsspuren einen Anspruch auf Ausgleich des Minderwertes, kommt es hierbei wesentlich auf die Differenz zwischen dem tatsächlichen Rückgabewert und einem hypothetischen Rückgabewert eines Fahrzeugs ohne übermäßige Gebrauchsspuren an. Hierbei sind nur solche Mängel zu berücksichtigen, die über übliche Gebrauchsspuren bei vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehen oder bei denen normalerweise Eigentümer, die das Fahrzeug selbst nutzen, eine Reparatur hätten vornehmen lassen.

Zwischen dem Reparaturaufwand und dem Verlust an Marktwert besteht regelmäßig ein ausreichend zuverlässiger kausaler Zusammenhang.

Der Minderwert wird nicht durch die Summe der vollen Reparaturkosten dargestellt, er ist regelmäßig geringer. Insoweit ist ein Abschlag vorzunehmen.

OLG Stuttgart, 6 U 84/24

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