Bei einer Taxifahrerin, die von zwei Fahrgästen nachts belästigt wird und deshalb eine deutliche Geschwindigkeitsüberschreitung begeht, um die Fahrt schneller zu beenden, liegt ein derartiger Ausnahmefall vor, dass vom Fahrverbot abgesehen werden kann.
AG Singen, 6 OWi 51 Js 21212/25