Der gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis greift nicht ein, wenn allein ein Fahrstreifenwechsel des vorausfahrenden PKW im innerstädtischen Bereich ursächlich wurde. Hier greift ein Anscheinsbeweis, wenn der Wechsel des Fahrstreifens in einem direkten räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Kollision steht.
Etwas anderes würde nur gelten, wenn der Spurwechsler darlegen und beweisen kann, dass er so lange bereits auf der neuen Spur fuhr, dass der Hintermann den nötigen Sicherheitsabstand einhalten und auf den Spurwechsel angemessen reagieren konnte.
OLG Hamm, I-7 U 49/25