Wiedereinsetzung und Verjährungsunterbrechung

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung eines Einspruchs unterbricht die Verjährung und lässt die Verjährungsfrist nur dann neu beginnen, wenn zum Zeitpunkt der Wiedereinsetzung noch keine Verfolgungsverjährung eingetreten war.

Wird ein Einspruch zu Unrecht nach § 74 OWiG zurückgewiesen (weil der Betroffene nicht erschienen ist), wirkt dies trotzdem wie ein Urteil. Eine Verjährung kann danach erst dann eintreten, wenn eine rechtskräftige Entscheidung gefällt wurde, § 32 OWiG.

Wenn der Betroffene ausreichend vorträgt, weshalb er nicht kommen konnte, ist er nicht verpflichtet, gleichzeitig Nachweise zu liefern. Hier wurde mit einer Corona – Erkrankung argumentiert, entsprechende medizinische Ausfallerscheinungen wurden vorgetragen.

BayObLG, 202 ObOWi 314/23

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