Kosten der Steuerstrafverteidigung

Nach § 12 Nr.4 EStG dürfen in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen, vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, sowie Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen (soweit diese Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des Schadens dienen) sowie die damit zusammenhängenden Aufwendungen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Wesentlich kommt es bei dieser Formulierung auf die damit zusammenhängenden Aufwendungen an. Die Formulierung wird als verunglückt angesehen. Im entschiedenen Fall ging es ausschließlich um die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe im Rahmen der beruflichen Tätigkeit (Steuerhinterziehung zu Gunsten des Arbeitgebers). Diese Kosten konnte der Steuerpflichtige als Werbungskosten abziehen.

FG Niedersachsen, 13 K 108/25

Die Revision wurde zugelassen.

Dieser Beitrag wurde unter Steuer- und Steuerstrafrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert