Der Tatrichter muss nur Umstände berücksichtigen, die zum Zeitpunkt der Verwerfung wegen unentschuldigtem Ausbleibens bekannt waren oder ihm hätten bekannt sein müssen. Es genügt, wenn er sich vor der Entscheidung informiert, ob eine Mitteilung des Betroffenen zu einem (möglichen) Entschuldigungsgrund bei Gericht eingegangen ist.
OLG Zweibrücken, 1 Orbs 1 SsRs 48/26