Nach einem Urteil in einer Bußgeldsache äußerte der Betroffene im Gerichtssaal, dass er natürlich Rechtsbeschwerde gegen das Urteil einlegen werde. Dies ist keine formgerechte Einlegung, da die Rechtsbeschwerde nicht schriftlich eingereicht wurde. Mündlich hätte sie zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden müssen. Somit war das Urteil rechtskräftig, auch eine Wiedereinsetzung kommt nicht in Betracht.
KG Berlin, 3 ORbs 143/26