Sofern ein Schuldner nach einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers den Ausgleichsanspruch aus § 426 BGB gegen den Mitverurteilten geltend machen will, kann er das Urteil nicht einfach auf sich umschreiben lassen (KG Berlin, 23 W 14/05).
Allein die gesamtschuldnerische Verurteilung bringt nicht hinreichend zum Ausdruck, in welchem Verhältnis die Gesamtschuldner im Innenverhältnis für die Forderung haften. Von daher lagen die Voraussetzungen des § 727 Abs.I ZPO für eine Titelumschreibung nicht vor, da der Umfang des gesetzlichen Forderungsübergangs (§ 426 Abs.II BGB) nicht bei Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen wurde. Die gesetzliche Annahme der gleichmäßigen Verpflichtung der Gesamtschuldner (§ 426 Abs.I BGB) greift nicht, das bloße Nichtbestreiten im Sinne des § 138 Abs.III ZPO ist ebenfalls nicht ausreichend für eine Titelumschreibung.