Keine Pflicht zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bei einer Sicherungsvollstreckung

Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist durch § 720a ZPO („vorläufige“ Sicherungsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung) nicht gedeckt.

Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist die härteste Vollstreckungsmaßnahme, mit der gegen einen Schuldner vorgegangen werden kann. Es erfolgt u.a. eine Schufa-Eintragung, sie wird einem großen Personenkreis bekannt und kann beim Schuldner großen Schaden verursachen.

LG Berlin, 81 T 623/03

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Eine Antwort zu Keine Pflicht zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bei einer Sicherungsvollstreckung

  1. Jens Heidenreich sagt:

    ander Ansicht (und in dieser Frage wohl maßgeblich) BGH, I ZB 113/ 05, Beschl. v. I ZB 113/ 05.

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