Der Träger der Straßenbaulast haftet auch bei einer Fahrt auf der Autobahn mit 200 km/h zumindest anteilig für Schäden, die durch einen Verstoß gegen seine Verkehrssicherungspflicht verursacht werden. Die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit führt nicht zu einer Alleinhaftung des Fahrers. Im entschiedenen Fall wurde der Schaden durch eine bis zu 18cm hohe Bodenwelle verursacht. Es wurde eine hälftige Haftungsverteilung angenommen.
LG Aachen, 12 O 87/15
Grundsätzlich würde der Träger der Straßenbaulast haften. Die deutliche Überschreitung der Richtgeschwindigkeit führt dazu, dass die Ansprüche wegen der erhöhten Betriebsgefahr des KFZ zu mindern sind. Nur wenn die erhöhte Geschwindigkeit keinen Einfluss auf den Unfall (bzgl. Hergang und Schadenshöhe) gehabt hätte, verbliebe es bei der vollen Haftung.