Keine Verwirkung des Widerrufsrechts nur wegen vollständiger Darlehenstilgung

Die Bank hatte 2003 eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung benutzt. Der Verbraucher zahlte das Darlehen bis 2009 vollständig zurück. 2013 erklärte er den Widerruf.

Die Bank meinte, das Widerrufsrecht sei trotz fristgerechter (es gab keine Frist, da die Belehrung fehlerhaft war) Ausübung verwirkt, da der Widerruf erst knapp 4 Jahre nach vollständiger Darlehensrückführung erfolgte.

Dies sah das Gericht anders, die Bank wurde zur Zahlung verurteilt.

OLG Frankfurt, 17 U 202/14

Nebenbei:

Die Bank hatte eine Widerrufsbelehrung verwendet, die nicht vollständig dem damals gültigen Muster der Anlage zu § 14 Abs. I+III BGB InfoV entsprochen hat. Daher kann sich die Bank auch nicht auf § 14 Abs. I+III BGB InfoV berufen. Die verwendete Widerrufsbelehrung entsprach sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung nicht vollständig dem Muster (BGH,  XI ZR 349/10, WM 2011, 1799 ff.; OLG Köln, 13 U 217/11). Werden auch nur geringfügige Zusätze oder Veränderungen hinsichtlich der Musterbelehrung vorgenommen, kann sich der Verwender nicht auf den Vertrauensschutz berufen.

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