Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter vor Abschluss eines Gewerberaummietvertrages über außergewöhnliche Umstände aufzuklären, mit denen der Vermieter nicht rechnen kann und die offensichtlich für diesen von erheblicher Bedeutung sind (BGH, XII ZR 192/08).
Im vorliegenden Fall mietete der Mieter Verkaufsräume, in denen er nahezu ausschließlich Waren einer Marke anbieten wollte, die von der Öffentlichkeit in einen ausschließlichen Bezug zur rechtsradikalen Szene gesetzt wird. Die Anfechtung des Vermieters war letztendlich erfolgreich.