Schwarzfahren

Das OLG Frankfurt (1 Ss 336/08) entschied, dass für die Tatbestandserfüllung des § 265 a StGB (Erschleichen von Leistungen – also schwarzfahren) nicht nur die unberechtigte Nutzung eines Verkehrsmittels notwendig ist, sondern auch, dass der Schwarzfahrer den Anschein einer berechtigten Nutzung erweckt. Hierbei kommt es auf den Inhalt der Geschäftsbedingungen des Unternehmens und das äußerlich erkennbare Verhalten des Täters an.

Sollten die Voraussetzungen nicht vorliegen, kommt aber immer noch die Strafbarkeit wegen Versuchs in Betracht.

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