Das AG hatte das Verfahren eingestellt, da mittlerweile Verjährung eingetreten war. Wir hatten aber vollständig ggü. der Behörde vorgetragen und auch auf die Verjährung hingewiesen.
Das AG hatte das Verfahren wegen Vorliegen eines Verfahrenshindernisses (Verjährung) gem. §§ 46 Abs.I OWiG, 206a StPO eingestellt und der Staatskasse die Kosten mit Ausnahme der Anwaltskosten auferlegt. Hiergegen richtete sich die von uns eingelegte Beschwerde.
Das LG gab der Beschwerde statt und stellte fest, dass grundsätzlich bei einer Einstellung auch die Anwaltskosten aus der Staatskasse zu erstatten seien. Etwas anderes könne nur gelten, wenn der Betroffene ohne das Vorliegen des Verfahrenshindernisses (hier der Verjährung) mit Sicherheit verurteilt worden wäre. Da wir allerdings erhebliche Einwendungen gegen die technische Korrektheit der Messung erhoben hatten und sich eine Beweiserhebung im Rahmen des Verfahrens über die Kosten verbiete, seien die Anwaltskosten der Staatskasse aufzuerlegen.
Und da unser Vortrag auch rechtzeitig erfolgte, war der Betroffene auch nicht aufgrund § 109a OWiG (verspätetes Vorbringen) zur Kostentragung verpflichtet.