Feststellung des Rechtsgrundes der vorsätzlichen unerlaubten Handlung – Verjährung

Der Anspruch des Gläubigers auf Feststellung des Rechtsgrundes einer vollstreckbaren Forderung als solcher aus vorsätzlicher, unerlaubter Handlung verjährt nicht nach den Verjährungsvorschriften des Leistungsanspruchs, sondern ist solange möglich, solange der titulierte Anspruch besteht.

BGH, Urt. v. 02.12.2010, IX ZR 247/09

Tipp:

Häufig werden Vollstreckungstitel als Leistungstitel erwirkt, ohne dass dieser Rechtsgrund mit festgestellt wird. Diese Feststellung ist nach diesem Urteil jetzt noch solange möglich, wie die Vollstreckung betrieben werden kann (regelmäßig 30 Jahre, § 197 Abs.I Nr.3 BGB).

Relevant ist diese Feststellung im Hinblick darauf, dass derartige Forderungen nicht von der Restschuldbefreiung eines Insolvenzverfahrens umfasst werden (§ 302 InsO). Weiterhin kann bei derartigen Forderungen der Pfändungsfreibetrag gem. § 850f Abs.II ZPO herabgesetzt werden.

Um Rechtssicherheit zu erlangen, werden jetzt also viele Schuldner eine negative Feststellungsklage erheben müssen.

Mal sehen, ob der VII. Senat des BGH (u.a. zuständig für Vollstreckungsrecht) diese Auffassung teilt. Sollte dies nicht der Fall sein, müssten sich die Senate einigen oder aber eine Entscheidung des Großen Senats herbeiführen.

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