Geschwindigkeitsmessung mit ESO ES 3.0

Wahrscheinlich eines der letzten Verfahren, bei denen bei einer Messung noch die alte Software (Version 1.001) verwendet wurde.

Probleme gab es, da 3. Nachtrag der PTB für diese Software nicht beachtet wurde, auch nicht beachtet werden konnte, da die Messung vor der Veröffentlichung stattfand. Also wie üblich: Das Foto zeigte nicht die gesamte Fahrbahn, auch das Seitenfoto konnte nicht alle Bereiche darstellen, auf denen messwertbeeinflussende Vorgänge stattfinden konnten.

Ebenso blieb unklar, ob möglicherweise Fehler Nr. 47 aufgetreten war – denn der bedingt eine vollständige Neuaufstellung der Anlage nach der Bedienungsanleitung.

Alles in allem konnte ich genug Zweifel erwecken: Das Verfahren wurde eingestellt.

PS: Ich erlebte einen ehrlichen Messbeamten, einen souveränen Richter und einen versierten Sachverständigen, der in der Hauptverhandlung sein Gutachten selbst korrigierte und Zweifel an der Verwertbarkeit der Messung einräumte.

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2 Antworten zu Geschwindigkeitsmessung mit ESO ES 3.0

  1. Dirk Mayet sagt:

    Hallo,

    ich wohne in Baden Würtemberg und bin in Hannover mit einem ESO 3.0 geblitzt worden, 103 nach Toleranzabzug statt 80. Bin sicher, dass das eine Fehlmessung ist.
    Kann ich da was dagegen tun? Wodurch konte die Fehlmessung entstanden sein?
    Brauche ich einen Anwalt in Hannover ?

    • fschneider sagt:

      Sehr geehrter Herr Mayet,

      es kommt immer wieder zu Fehlmessungen. Diese können u.a. auf falsche Bedienung oder technische Probleme zurückzuführen sein.
      Von daher macht es durchaus Sinn, die Messung überprüfen zu lassen. Hierbei sind allerdings Fristen zu beachten. So muss z.B. ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid binnen zwei Wochen formgerecht bei der Behörde eingereicht werden.
      Selbstverständlich müssen Sie keinen Anwalt aus Hannover mandatieren, es steht Ihnen frei, jeden Anwalt für dieses Verfahren zu beauftragen. Zunächst findet ein behördliches Einspruchsverfahren statt, das schriftlich durchgeführt wird. Erst wenn es zu einer Gerichtsverhandlung kommt, würden ggf. bei einem nicht in Hannover ansässigen Anwalt Mehrkosten für die Fahrt anfallen.
      Ich rate allerdings dazu, den Anwalt unter Qualitätsgesichtspunkten auszuwählen. Hierbei zu sparen ist sicherlich falsch.

      Mit freundlichen Grüßen
      Frank Schneider

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