Grundsätzlich kann bei einem Auffahrunfall edin Anscheinsbeweis vorliegen, dass der Auffahrende für den Zusammenstoß verantwortlich ist.
Etwas anderes gilt, wenn dies auf einer Autobahn nach einem Fahrstreifenwechsel des Vorausfahrenden passiert und nicht geklärt werden kann, ob der Hintermann eine ausreichende Zeit hinter dem Vordermann hinterhergefahren ist, um einen ausreichenden Sicherheitsabstand aufbauen zu können.
Ist nicht bewiesen, ob ein Fahrstreifenwechsel oder ein unachtsames Auffahren die Unfallursache ist, ist eine Haftungsteilung geboten.
BGH, VI ZR 15/10
Insoweit hat der BGH in dieser Entscheidung angenommen, dass jede Partei die Umstände nachweisen muss, bei deren Vorliegen zu ihren Gunsten von einem Anscheinsbeweis ausgegangen werden kann.
Der BGH entschied sich gegen die Auffassung, dass bei einem achsparallelem Unfall grundsätzlich ein Anscheinsbeweis für die Schuld des Auffahrenden vorliegt und dieser diesen Anscheinsbeweis erschüttern muss. Bei engem zeitlichem Zusammenhang mit einem vorhergehenden Spurwechsel hat der BGH nunmehr entschieden, dass hier beide Verursachungsmöglichkeiten als gleichwertig anzusehen sind.
Da keine Partei die für sie günstigen Umstände nachweisen konnte, kam kein Anscheinsbeweis zum Tragen und das non liquet führte zu einer entsprechenden Haftungsteilung.