Scheidung: Edle Weine sind keine Haushaltsgegenstände

Ein Weinvorrat ist kein aufzuteilender Haushaltsgegenstand, wenn es sich nicht um Gegenstände der gemeinsamen Lebensführung handelt, sondern einzig dem Hobby eines Ehepartners dient.

Im entschiedenen Fall sammelte nur der Mann. Er kaufte die Weine und bestimmte den optimalen Zeitpunkt für den Konsum. Zugang zum Weinkeller hatte ausschließlich der Mann.

Die Ehefrau wollte – obwohl sie nur selten von den Weinen getrunken hatte – eine Aufteilung des Vorrats im Rahmen der Aufteilung von Haushaltsgegenständen erreichen, hilfsweise Schadensersatz von 250.000,00 €.

Das AG München (566 F 881/08) wies diesen Antrag zurück und verwies darauf, dass es sich bei dem Vorrat nicht um der gemeinsamen Lebensführung dienende Haushaltsgegenstände handelt (die aufzuteilen wären), sondern um Gegenstände, die ausschließlich der privaten Lebensführung des Mannes (als Hobby) gedient haben. Da die Weine auch im Alleineigentum des Mannes standen, habe die Frau keinen derartigen Anspruch gehabt.

Das AG verwies darauf, dass ein eventueller Wertzuwachs ggf. im Rahmen des Zugewinnausgleichs Berücksichtigung finden würde.

Anmerkung:

Was für ein Weinkeller!

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