Sofern der Käufer eines Neuwagens die Beseitigung von Mängeln verlangt, verzichtet er damit nicht auf die geschuldete Fabrikneuheit. Die Nachbesserung muss den Zustand erreichen, den das KFZ grundsätzlich bei werksseitiger Auslieferung hat.
BGH, VIII ZR 374/11, Urteil vom 06.02.2013
Vorliegend ging es um Lackschäden, die offensichtlich ausgebessert wurden, aber durch einen Sachverständigen feststellbar nicht den technischen Standard einer werksseitigen Lackierung erreichten.
Ich gehe davon aus, dass sich diese Auslegung auf alle Neuwarenkäufe anwenden lässt, bei denen der Kaufgegenstand regelmäßig einen gleichbleibenden technischen Zustand hat.