Fahrräder mit einem elektrischen Hilfsantrieb, der sich bei Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h abschaltet, sind keine Kraftfahrzeuge.
OLG Hamm, 4 RBs 47/13
Diese Unterscheidung war wichtig, da der Fahradfahrer mit Alkohol (über 0,5 Promille) erwischt wurde, was bei einem Kraftfahrzeug bereits eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG(verbunden mit Fahrverbot) darstellen würde, bei Fahrrädern aber nicht.
Bei Fahrrädern wird es derzeit erst ab einer BAK von 1,6 Promille (ohne Fahrauffälligkeiten) problematisch. Dann drohen ein Strafverfahren, verbunden mit einer längeren Entziehung der Fahrerlaubnis und ggf. Anordnung einer MPU.
Hinweis:
Schon seit längerem wird dieser Wert diskutiert. Ich gehe davon aus, dass zukünftig eine Absenkung zu erwarten ist. Übrigens: Auch mit 1,6 Promille wird man wohl nicht mehr in der Lage sein, sicher Fahrrad zu fahren! Also lieber ein Taxi rufen, um nicht sich und andere zu gefährden.