Artgerechtes Verteidigungsverhalten eines Hundes

Ein großer Hund wurde angeleint am Fahrrad geführt. Zwei Hunde, davon ein sehr kleiner Artgenosse, sind vom nicht eingezäunten Grundstück auf diesen Hund zugestürmt und haben ihn angegriffen. Hierbei haben die angreifenden Hunde die Rufe ihres Halters ignoriert.

Der kleine Hund biss den angeleinten Hund zunächst ins Hinterbein und ist dann unter dem größeren Hund durchgelaufen und biss ihm dann in die Lefzen. Hierauf biss der große Hund zu, der kleine Hund musste eingeschläfert werden.

Das Gericht stellte fest, dass es sich hierbei um artgerechtes Verteidigungsverhalten handelte, das nicht dazu führe, dass der große Hund als gefährlicher Hund im Sinne des niedersächsischen Hundegesetzes eingestuft würde. Der große Hund war aufgrund der Anleinung in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt und konnte den Angriffen nicht ausweichen, so dass sein Verteidigungsverhalten als artgerecht angesehen wurde. Auf den Größenunterschied kam es hierbei nicht an.

OVG Lüneburg, 11 LA 100/13

Anmerkung:

Es wurde nachträglich ein Wesenstest durchgeführt. Der Gutachter führte aus, dass der große Hund mangels Ausweichmöglichkeit auf die Angriffe des kleinen Hundes nicht anders reagieren konnte, als zuzubeissen. Er legte u.a. auch dar, dass sich ein Hund seiner Größe bzw. Kleinheit nicht bewusst sei und daher nicht ohne weiteres auf Angriffe kleinerer Hunde nur mit Drohgebärden reagiere.

Eine erfreuliche Entscheidung, die die Gesamtumstände würdigt und nicht nur auf den Größenunterschied abstellt. Oft kommen Besitzer großer Hunde in die Bedrängnis, dass kleine Hunde frei rumlaufen und sich auch gerne gegenüber den angeleinten Artgenossen aufspielen. Dies darf nicht dazu führen, dass artgerechtes Verteidigungsverhalten nur zu Lasten der großen Hunde ausgelegt wird. Im vorliegenden Fall wurde aufgrund des Geschehens und insbesondere des artgerechten Verhaltens schon der Gefahrverdacht verneint.

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