Das Messverfahren wurde von einigen Oberlandesgerichten als standardisiertes Messverfahren anerkannt. Nunmehr mehren sich die Urteile der Eingangsgerichte, die das Messverfahren nicht anerkennen, da es auch für einen Sachverständigen nachträglich nicht überprüfbar ist. Die Herstellerfirma gibt die entsprechenden technischen Daten auch nicht an gerichtlich bestellte Sachverständige heraus. Es kann also weder die Messwertbildung noch die Zone der Messwertbildung oder das technische Verfahren überprüft werden, was rechtsstaatlichen Grundsätzen widerspricht.
AG Tiergarten, (318 OWi) 3034 Js-OWi 489/13 (86/13)