Geschwindigkeit in der Fahrradstraße und dem verkehrsberuhigtem Bereich

Wie schnell darf ich fahren?

 In einer sog. Fahrradstraße gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h, Fahrradfahrer haben Vorrang. Dies wird so in der Erläuterung zu diesem Verkehrszeichen ausgeführt (Anl.2 zu § 41 StVO, Zeichen 244).

 In einer verkehrsberuhigten Zone (Zeichen 325), gilt Schrittgeschwindigkeit. Wie hoch die ist, ist noch umstritten. Das OLG Hamm zog früher die Grenze bei 10 km/h, später wurde dies auf 10-15 km/h erweitert (OLG Hamm, 9 U 220/89). Das AG Leipzig (215 OWi 500 Js 83213/04) meint, 15 km/h seien angemessen, das OLG Brandenburg (1 Ss OWi 86B/05) hielt 7 km/h für zutreffend, 4-7 km/h wurden vom OLG Köln (1 Ss 782/84) angenommen.

Eindeutig ist das alles nicht, allerdings gilt, dass Fußgänger nicht behindert oder gefährdet werden dürfen, notfalls muss der KFZ-Führer warten. Und da auch Kinderspiele auf der ganzen Fahrbahn erlaubt sind, gilt auf jeden Fall: Immer schön langsam und bremsbereit.

Aber: Auch wenn Fußgänger die Fahrbahn benutzen dürfen, so dürfen sie doch nicht den Fahrverkehr unnötig behindern. Das wird wohl aber nicht für die spielenden Kinder gelten.

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