PKH-Entzug bei bewusst unwahrem Vortrag

Auch wenn sich erst in der Beweisaufnahme des Berufungsverfahrens herausstellt, dass der PKH-Antragsteller bewusst unwahr vorgetragen hat, kann nachträglich noch die gewährte Prozesskostenhilfe entzogen werden, wenn der PKH-Empfänger vorher bewusst falsch vorgetragen hat und nur aufgrund des unwahren Vortrags PKH gewährt wurde.

OLG Hamm, I-9 U 165/13

Anmerkung:

Dies gilt aber nur, wenn ein bewusst unwahrer Vortrag vorliegt. Geht die Beweisaufnahme ungünstig aus, lässt sich aber nicht nachweisen, dass der Vortrag bewusst unwahr war, bleibt die Prozesskostenhilfe bestehen.

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