Auch wenn sich erst in der Beweisaufnahme des Berufungsverfahrens herausstellt, dass der PKH-Antragsteller bewusst unwahr vorgetragen hat, kann nachträglich noch die gewährte Prozesskostenhilfe entzogen werden, wenn der PKH-Empfänger vorher bewusst falsch vorgetragen hat und nur aufgrund des unwahren Vortrags PKH gewährt wurde.
OLG Hamm, I-9 U 165/13
Anmerkung:
Dies gilt aber nur, wenn ein bewusst unwahrer Vortrag vorliegt. Geht die Beweisaufnahme ungünstig aus, lässt sich aber nicht nachweisen, dass der Vortrag bewusst unwahr war, bleibt die Prozesskostenhilfe bestehen.