Eine Einkommensteuererklärung kann auch per Fax an das Finanzamt wirksam übermittelt werden. Es ist nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige den Erklärungsinhalt tatsächlich vollständig zur Kenntnis genommen hat.
BFH, Urteil vom 08.10.2014, VI R 82/13
Im entschiedenen Fall hatte sich die ortsabwesende Klägerin mit ihrer Steuerberaterin über den Inhalt der Erklärung ausgetauscht und dann nur das zugeschickte Deckblatt unterschrieben und an die Steuerberaterin zurückgefaxt, die Steuerberaterin reichte dann die Erklärung mit diesem gefaxten Deckblatt per ELSTER beim Finanzamt ein. Dies ist zulässig.
Im Urteil wurde auch festgestellt, dass die Einreichung einer Steuererklärung per Fax möglich ist.