Blutentnahme ohne richterliche Anordnung – vielleicht doch ein Verwertungsverbot

Es ist sehr verbreitet: Bei einem Anfangsverdacht ordnet die Polizei unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt (mit der Begründung Gefahr in Verzug) eine Blutentnahme an. Dieses Vorgehen wird vielfach auch von Gerichten missbilligt, das Ergebnis der Blutprobe gleichwohl im Verfahren verwertet.

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Verfahren, das aus formalen Gründen als unzulässig abgewiesenen wurde, darauf hingewiesen, dass diese Praxis erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet:

Auch wenn der in § 81a Abs.II StPO angeordnete Richtervorbehalt nicht auf einer zwingenden verfassungsrechtlichen Vorgabe beruhen mag, bestehen doch erhebliche Bedenken dagegen, wenn in ständiger Rechtsprechung bei der Entziehung von Fahrerlaubnissen generell die Verwertung von Erkenntnissen akzeptiert wird, die auf Blutentnahmen beruhen, welche unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt nach § 81a Abs.II StPO gewonnen wurden.

BVerfG, 1 BvR 1837/12

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