Das Vorbringen, eine Abstandsunterschreitung zum Vordermann sei erfolgt, weil der Hintermann sehr dicht aufgefahren sei und insofern eine Auffahrgefahr bestanden hätte, ist regelmäßig unbeachtlich.
OLG Bamberg, 3 Ss OWi 160/15
In diesem Verfahren gab es eine Abstandsunterschreitung auf einer Beobachtungsstrecke von ca. 300 Metern. Ein plötzliches Ausscheren oder Abbremsen des Vorausfahrenden war ausgeschlossen. Das OLG wies darauf hin, dass – selbst wenn der Hintermann so dicht aufgefahren wäre – die Abstandsunterschreitung zum Vordermann nicht gerechtfertigt ist. Entweder muss man langsam abbremsen, um so den Mindestabstand einzuhalten, oder aber rechtzeitig auf die andere Spur wechseln.