Drängeln des Hintermannes rechtfertigt keine Abstandsunterschreitung

Das Vorbringen, eine Abstandsunterschreitung zum Vordermann sei erfolgt, weil der Hintermann sehr dicht aufgefahren sei und insofern eine Auffahrgefahr bestanden hätte, ist regelmäßig unbeachtlich.

OLG Bamberg, 3 Ss OWi 160/15

In diesem Verfahren gab es eine Abstandsunterschreitung auf einer Beobachtungsstrecke von ca. 300 Metern. Ein plötzliches Ausscheren oder Abbremsen des Vorausfahrenden war ausgeschlossen. Das OLG wies darauf hin, dass – selbst wenn der Hintermann so dicht aufgefahren wäre – die Abstandsunterschreitung zum Vordermann nicht gerechtfertigt ist. Entweder muss man langsam abbremsen, um so den Mindestabstand einzuhalten, oder aber rechtzeitig auf die andere Spur wechseln.

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