Nach einem KFZ-Unfall will der Geschädigte auf Gutachtenbasis mit der gegnerischen Versicherung abrechnen. Die gegnerische Haftpflichtversicherung kürzt die Beträge und verweist auf günstigere Verrechnungssätze einer freien Werkstatt, die sie vor Ort ermittelt hat.
Dies ist grundsätzlich zulässig (BGH, VI ZR 91/09), aber nur, wenn eine Reparatur in dieser Werkstatt für den Geschädigten nicht unzumutbar ist. Dies ist u.a. der Fall, wenn das Auto bisher ausschließlich in einer markengebundenen Werkstatt repariert und gewartet wurde oder aber die niedrigeren Preise der freien Werkstatt nicht marktüblich sind, sondern auf einer Sondervereinbarung mit der Versicherung beruhen (BGH a.a.O.; BGH VI ZR 337/09).
Die Versicherung schickte MIR nur ihr Anschreiben an den Mandanten, mit dem sie die geringere Regulierungssumme angab, da es eine günstigere Reparaturmöglichkeit geben würde. Dem Mandanten schickte sie auch die Abrechnung und auch die Bezeichnung der Werkstatt, auf die sie sich bezog. Der leitete mir diese Unterlagen natürlich weiter.
Ich rief dann heute mal bei der Werkstatt an. Siehe da, mir wurde gesagt, die angegebene Werkstatt sei ein Partnerbetrieb der Versicherung.
Ein Schelm, wer Böses dabei denkt.
Und wieder folgt der Rat: Lieber gleich zum Anwalt!