Gerade noch rechtzeitig ist wohl doch nicht immer rechtzeitig…

Der Richter hat kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist eine gerichtsinterne Verfügung unterzeichnet, in der er die Anberaumung der Hauptverhandlung vornahm. Dies würde die Verjährung gem. § 33 Abs.I Nr.11 OWiG unterbrechen. Aber da gibt es ja noch Abs.II dieser Vorschrift: Eine schriftliche Anordnung unterbricht die Verjährung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung, aber nur, wenn sie unmittelbar in den Geschäftsgang gelangt, ansonsten erst dann. Und auf genau dieser Verfügung ist ein Stempelaufdruck, der mehr als 2 Monate später datiert. Und das ist dann auch genau der Tag, an dem die Ladung zur Hauptverhandlung ausgefertigt wurde. Ist aber zu spät, mittlerweile ist Verjährung eingetreten.

Das sieht auch das AG Oranienburg so (13 b OWi 3116 Js-OWi 26231/14 ) und stellte das Verfahren auf Kosten der Staatskasse ein, die auch meine Kosten zu tragen hat.

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