Vorsicht bei Gesellschafterdarlehen

Die Insolvenzanfechtung der Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens binnen eines Jahres vor Stellung des Insolvenzantrags setzt keine Krise der Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt voraus. Dies gilt auch für die Tilgung eines durch einen Gesellschafter abgesicherten Kredits.

BGH, Beschluss vom 30.04.2015, IX ZR 196/13

Nach § 39 Abs.I Nr.5 InsO i.V.m.  § 135 InsO sind derartige Leistungen anfechtbar, der Gesellschafter ist zur Rückzahlung verpflichtet.  Bzgl. der Besicherung eines Gesellschafterdarlehens gilt sogar eine 10-Jahres-Frist (§ 135 Abs.I Nr.1 InsO).

Nach § 39 Abs.IV InsO gelten diese Regelungen für alle Kapitalgesellschaften sowie Gesellschaften, bei denen keine natürliche Person persönlich haftet. Es gibt ein sog. „Sanierungsprivileg“, d.h. die Vorschrift wird nicht angewendet, wenn ein Gläubiger zum Zwecke der Sanierung ein Unternehmen (bei Zahlungsunfähigkeit) erwirbt, bis eine nachhaltige Sanierung eingetreten ist.

Nach § 39 Abs.V InsO wird die Vorschrift auch nicht bei nicht geschäftsführenden Gesellschaftern angewendet, die mit max. 10% am Haftkapital beteiligt sind.

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