Lärm vom Bolzplatz ist grundsätzlich hinzunehmen

Die in § 22 Abs.Ia BImSchG vorgesehene Privilegierung von Kinderlärm ist auch bei der Beurteilung von Lärm als Mietmangel zu berücksichtigen. Sofern keine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurde, stellt derartiger Lärm (der von einem nachträglich errichteten Bolzplatz auf einem Schulgelände ausgeht) keinen zur Mietminderung berechtigenden Mangel dar, da auch der Vermieter diesen Lärm ohne eigenen Abwehr- oder Entschädigungsanspruch hinnehmen muss. Der Wohnungsmieter nimmt also an der jeweiligen Situationsgebundenheit des Mietgrundstücks teil.

BGH, Urteil vom 29.04.2015, VIII ZR 197/14

§ 22 Abs.Ia BImSchG lautet: Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

 

Dieser Beitrag wurde unter Mietrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert