PoliScan Speed – ein gut begründeter Freispruch wird aufgehoben

Wir haben bereits hier (http://news.kanzlei-niedersachsen.de/2015/01/ag-emmendingen-gibt-nicht-auf/) darüber berichtet. Das AG Emmendingen hatte erhebliche Zweifel an dem Messgerät PoliScan Speed und sprach den Betroffenen frei.

Darauf legte die Staatsanwaltschaft Rechtsbeschwerde ein.

Auch diese gut begründete Entscheidung wurde durch das zuständige OLG Karlsruhe – leider – aufgehoben. Und zwar mit einer recht dürftigen Begründung. Das OLG vertritt die Auffassung, dass die Zulassung durch die PTB grundsätzlich eine ausreichende Gewähr dafür bietet, dass die Messung bei Einhaltung der Bedienungsvorschriften auch im Einzelfall ein fehlerfreies Ergebnis liefert.

 OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.07.2015, 2 SsBs 212/15 – AK 108/15

Anmerkung des Verfassers:

Das OLG fordert, dass bei einem Freispruch dargelegt werden muss, dass der Messung ein Szenario zugrunde lag, das bei der Prüfung durch die PTB nicht vorgesehen war, oder aber mögliche Fehler des Gerätes vorgelegen haben könnten.

Und genau das ist bei dem Messgerät nicht möglich, da selbst ein gerichtlich bestellter Sachverständiger vom Hersteller keinen Zugang zu allen technischen Informationen erhält, insoweit ist also eine mögliche Fehlerdarstellung des Messverfahrens nicht möglich.

Und auch die Bezugnahme auf die Prüfung und Zulassung durch die PTB erscheint mir dürftig: Wenn diese Ansicht richtig wäre, dürfte es ja keine Aufhebungen und nach der Zulassung bekannt werdende Schwachstellen und Fehler bei Messgeräten geben. Dies ist aber der Fall, wie viele Urteile belegen. Somit kann und darf der Zulassung durch die PTB nicht die Stellung einer antizipierten sachverständigen Überprüfung beigemessen werden, was das OLG in dieser Entscheidung aber tut.

 

PS:

Der Richter am AG Emmendingen, Herr Thomas Ullenbruch, ist vor einigen Wochen verstorben. Mein Mitgefühl gilt allen Angehörigen und Freunden, meine Hochachtung vor seiner Leistung wird bestehen bleiben.

 

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