Fahrtenbuchauflage – die Behörde muss angemessene und zumutbare Ermittlungshandlungen vorgenommen haben

In einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wandte sich der Antragsteller gegen eine Fahrtenbuchauflage. Mit seinem KFZ waren zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen (48 außerhalb und 23 innerhalb einer Ortschaft zu viel) von einer Frau begangen worden. Der Halter teilte innerhalb der Verjährungsfrist mit, dass nicht er gefahren sei, das KFZ aber seinem Sohn (dessen Adresse er ebenfalls mitteilte) überlassen hätte. Die Behörde ermittelte nicht bei dem Sohn, offenbar weil die zuständige Sachbearbeiterin erkrankt war.

Nachdem Verjährung der Ordnungswidrigkeiten eingetreten war, erhielt der Halter eine Fahrtenbuchauflage für das KFZ.

Zu Unrecht, wie das VG München entschied. Die Behörde hätte noch innerhalb der Verjährungsfrist weitere Ermittlungen bei dem Sohn (der das KFZ überlassen bekommen hatte) anstellen können, es lag keine Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung i.S.d. § 31a StVZO vor, die Behörde hatte nicht ausermittelt.

VG München, Beschluss vom 18.05.2015, M 23 S 15.919

Anmerkung des Verfassers:

Eine Fahrtenbuchauflage ist gem. § 31a StVZO zulässig, wenn der verantwortliche Fahrer nicht zu ermitteln ist. Hierzu muss die Behörde aber innerhalb der Verjährungsfrist angemessene und zumutbare Ermittlungshandlungen unternommen haben. Art und Umfang orientieren sich hierbei auch an den Angaben des Halters. Wenn dieser erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung ablehnt (z.B. keine Angaben macht), muss die Behörde nicht wahllos und kaum erfolgversprechende Ermittlungen vornehmen.

Dieser Beitrag wurde unter Verkehrsrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert