Stürzt ein Motorradfahrer auf Rollsplitt, haftet die Gemeinde für seinen Schaden, wenn sich kein entsprechendes Warnschild unmittelbar vor der Unfallstelle befindet.
Im entschiedenen Fall wurde dem Motorradfahrer allerdings ein Mitverschulden (1/3) angerechnet, einige Kurven vorher war das allgemeine Gefahrenstellenzeichen aufgestellt worden. Auch beschleunigte er im Kurvenbereich, mit eingerechnet wurde ebenfalls die allgemeine Betriebsgefahr.
Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 18.06.2015, 7 U 143/14