Die Fristwahrung bei Einwurf in einen sog. Nachtbriefkasten kann problematisch sein. Im entschiedenen Fall wollte ein Einspruchsführer seinen Schriftsatz in den Nachtbriefkasten einer Behörde einwerfen. Dieser war aber offensichtlich schon umgesprungen, das Schreiben galt als erst am nächsten Tag zugestellt, die Einspruchsfrist war abgelaufen.
Die Behörde hatte angeführt, der Nachtbriefkasten habe einwandfrei funktioniert, und hierbei u.a. zu der geringen Fehleranfälligkeit des Systems sowie den letzten Wartungsarbeiten vorgetragen.
Dies reichte dem Gericht.
Die eidesstattliche Versicherung des Betroffenen, er habe das Schriftstück rechtzeitig eingeworfen, ist insoweit kein zulässiges Mittel der Glaubhaftmachung. Auch war das Gericht nicht verpflichtet, Zeugen zu vernehmen, es wären schriftliche Zeugenaussagen nötig gewesen. Letztendlich mussten auch weitere angebotene Beweise nicht eingeholt werden.
BayVerfGH, Vf.-99-VI-14