Tilgung von Punkten für Geschwindigkeitsüberschreitungen

Gemäß § 29 StVG werden Punkte für Geschwindigkeitsüberschreitungen nach 2,5 Jahren getilgt (wenn die Tat mit einem Punkt geahndet wurde, bei zwei Punkten: 5 Jahre). Diese Frist gilt für jede Eintragung einzeln, es gibt also nicht mehr – wie früher – eine Tilgungshemmung durch die letzte Eintragung.

Dies gilt allerdings erst für Eintragungen, die ab dem 1. Mai 2014 vorgenommen werden. Entscheidungen, die bis zum 30. April 2014 im Verkehrszentralregister eingetragen worden sind, werden nach der alten gesetzlichen Regelung getilgt. Grundsätzlich wurden Eintragungen gemäß § 29 StVG a.F. nach zwei Jahren getilgt, allerdings entfaltete die letzte Eintragung eine Sperrwirkung, es kam also auf das Datum der letzten Eintragung an (erst nach fünf Jahren wurden Eintragungen endgültig getilgt). Und diese Sperrwirkung entfalten auch Eintragungen ab dem 1. Mai 2014.

Es gab aber eine Besonderheit, die so genannte Überliegefrist. Nach Eintritt der Tilgungsreife wurde die Tat erst nach Ablauf der Überliegefrist getilgt, die ein Jahr betrug. Wenn eine neue Tat vor Ablauf der Tilgungsfrist begangen wurde (also max. 2 Jahre ab der letzten Eintragung) und erst innerhalb der so genannten Überliegefrist eingetragen worden ist (also 2-3 Jahre ab der letzten Eintragung), trat ebenfalls die Sperrwirkung dieser Eintragung ein, die davor liegenden Eintragungen wurden also nicht gelöscht.

Diese Tilgungshemmung von Eintragungen während der Überliegefrist findet keine Anwendung mehr, wenn eine Tat erst nach der Neufassung des Gesetzes, also ab dem 1. Mai 2014 eingetragen wird.

Tipp:

Bei Verfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten ist derzeit also noch zu prüfen, ob gegebenenfalls eine Voreintragung vorliegt, die noch keine zwei Jahre im Verkehrszentralregister eingetragen ist. In diesem Fall sollte das aktuelle Verfahren so lange offen gehalten werden, bis mindestens zwei Jahre seit der letzten Eintragung vergangen sind, damit die vorhergehenden Eintragungen gelöscht werden.

Hinweis:

Dies gilt nicht allgemein für alle Eintragungen. Im Einzelfall sollte Rechtsrat eingeholt werden!

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