PoliScan Speed ist ein standardisiertes Messverfahren. Insoweit können es sich Gerichte im Falle einer Verurteilung wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes relativ leicht machen und die Begründung eines Urteils kann kurz gehalten werden.
Zu kurz darf die Begründung allerdings auch nicht sein. Wenn der Betroffene sich nicht glaubhaft geständig einlässt muss zumindest mitgeteilt werden, welches Messverfahren angewandt wurde und wie hoch der Toleranzabzug von der gemessenen Geschwindigkeit gewesen ist. Sind diese Angaben nicht enthalten, kann das Rechtsbeschwerdegericht das Urteil nicht überprüfen.
Auch wurde vom Amtsgericht ein Sachverständigengutachten zur Überprüfung der Messung eingeholt und im Urteil lediglich mitgeteilt, dass das Amtsgericht sein Urteil auf diese Überprüfung stützt. Nicht mitgeteilt wurde in dem Urteil, warum überhaupt ein Sachverständigengutachten eingeholt worden ist (da es sich um ein standardisiertes Messverfahren handelt, ist dies nur notwendig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen auf eine fehlerhafte Messung geschlossen werden könnte). Auch wurde der wesentliche Inhalt des Gutachtens nicht mitgeteilt, ebenso wenig legte das Amtsgericht dar, warum es sich dem Gutachten angeschlossen hat (sog. Anknüpfungstatsachen).
Das Rechtsbeschwerdegericht konnte das Urteil also in keinster Weise überprüfen. Verständlicherweise wurde dieses Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
OLG Bamberg, 3 Ss OWi 1220/15