Blitzer-App

Wer ein Smartphone als Fahrer mit sich führt, auf dem eine Blitzer-App installiert und aktiviert ist, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

Bislang noch nicht obergerichtlich entschieden war die Frage, ob es sich bei einem Smartphone um ein technisches Gerät im Sinne von § 23 Absatz 1b S.1 StVO handelt, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen. Diese Entscheidung hat das OLG Celle nunmehr getroffen. Auch wenn ein Smartphone grundsätzlich primär zur mobilen Telekommunikation und nicht dazu bestimmt ist, Geschwindigkeitsmessungen anzuzeigen, wird das Smartphone zu einem solchen Gerät, wenn auf diesem Smartphone eine Blitzer-App installiert ist und während der Fahrt aufgerufen wird. Hierdurch gibt der Nutzer seinem Smartphone aktiv und zielgerichtet eine neue Zweckbestimmung, nämlich Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen. Somit fällt dann ein Smartphone unter die genannte Vorschrift, die als Ordnungswidrigkeit bewertete Nutzung eines Smartphones während der Fahrt ist also nicht nur auf das Telefonieren gemäß § 23 Absatz 1a StVO beschränkt.

Die Geldstrafe beträgt 75 €, zusätzlich gibt es einen Punkt in Flensburg.

OLG Celle, Beschluss vom 03.11.2015, 2 Ss (OWi) 313/15

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