Fahrtenbuchauflage und die verweigerte Akteneinsicht

Es kann auch einem gesamten Firmenfuhrpark eine Fahrtenbuchpflicht auferlegt werden, wenn der Täter einer Ordnungswidrigkeit von einigem Gewicht trotz Ermittlungsbemühungen der Behörde nicht ermittelt werden kann und der Halter eine Mitwirkung bei der Ermittlung verweigert.

Eine solche Tat liegt vor, wenn der Verstoß mit mindestens 1 Punkt bedroht ist (VG Sigmaringen, 5 K 1730/15).

Wenn aber der Halter über einen Anwalt Akteneinsicht nehmen möchte, um das Überwachungsfoto für die Fahrerfeststellung in Augenschein zu nehmen (weil das Foto auf dem Zeugenfragebogen zu schlecht ist), diese aber seitens der Behörde nicht gewährt wird, darf keine Fahrtenbuchauflage erteilt werden. In diesem Falle ist der Halter seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen, es liegt ein Ermittlungsdefizit vor (VG Sigmaringen, 5 K 2765/15).

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