Bestechungsgelder sind steuerpflichtiges Einkommen

Wenn ein Arbeitnehmer Bestechungsgelder erhält, sind diese im Zuflusszeitpunkt als sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr.3 EStG zu versteuern. Die spätere Herausgabe an den geschädigten Arbeitgeber führt zu Werbungskosten bei diesen Einkünften. Hierbei ist aber die Verlustausgleichsbeschränkung des § 22 Nr.3 S.3 EStG zu beachten.

BFH, Urteil vom 16.06.2015, IX R 26/14

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