PoliScan gilt als Superblitzer. Und ist praktisch bezüglich des Messverfahrens nicht überprüfbar, der Hersteller gibt technische Details nicht raus. Und es handelt sich nach der Rechtsprechung um ein sog. standardisiertes Messverfahren.
Ein standardisiertes Messverfahren liegt vor, wenn das Gerät von der PTB zugelassen wurde, zum Messzeitpunkt geeicht ist und entsprechend der Bedienungsanleitung eingesetzt wird. Dann muss der Verteidiger mögliche Fehler der Messung nachweisen, ansonsten gelten erhebliche Beweiserleichterungen für das Tatgericht. Und mögliche Fehler sind eben praktisch kaum aufzuzeigen, da das Messverfahren nicht nachvollziehbar ist (hier beißt sich die Katze in den eigenen Schwanz…).
Aber man darf niemals aufgeben. In einem Verfahren vor dem AG Hagen (184 OWi-468 Js 934/15-86/15) habe ich den Messbeamten nach der Aufstellung des Gerätes befragt. Der Beamte, der schon lange Geschwindigkeitsmessungen vornahm, leierte gebetsmühlenartig die Aufstellroutine herunter. Er übersah aber, dass nach der Bedienungsanleitung u.a. nach der lotrechten Einrichtung die Parallelität der Stativkopfkante zur Fahrbahn herzustellen ist.
Das Gericht sah ein, dass somit die Regeln des standardisierten Messverfahrens nicht mehr anwendbar waren, und stellte das Verfahren ein.