Der Begriff des Benutzens i.S.d. § 23 Abs.1a StVO umfasst auch die Kamerafunktion.
OLG Hamburg, 3 Ss 155/15
Das Gericht macht deutlich, dass jede Form der bestimmungsgemäßen Nutzung eines Handys gem. § 23 Abs.1a StVO verboten ist, sofern das Handy hierfür in die Hand genommen werden muss.