Auch in der Kaskoversicherung können Unfallschäden auf Gutachtenbasis abgerechnet werden. Hierbei ist es möglich, dass fiktive Aufwendungen für die Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt als erforderliche Kosten angesehen werden.
Die Kosten der Reparatur in einer Markenwerkstatt sind seitens der Versicherung zumindest dann zu erstatten, wenn die fachgerechte Wiederherstellung des Fahrzeugs nur in einer markengebundenen Werkstatt erfolgen kann. Allerdings sind auch die Kosten der Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt zu erstatten, wenn es sich entweder um ein neueres Fahrzeug handelt (üblicherweise, solange das Fahrzeug noch der Herstellergarantie unterliegt) oder aber der Versicherungsnehmer das Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt warten und reparieren ließ.
BGH, Urteil vom 11.11.2015, IV ZR 426/14