Wenn ein Polizeibeamter eine Blutentnahme anordnet, ohne eine richterliche Entscheidung einzuholen, obwohl ein richterlicher Eildienst bestand, handelt er willkürlich und umgeht die gesetzliche Vorgabe des Richtervorbehalts. Es besteht ein Beweisverwertungsverbot.
OLG Naumburg, 2 Ws 201 / 15
Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass eine willkürliche bewusste Umgehung des Richtervorbehalts vorgelegen hat. Obwohl ein richterlicher Eildienst gegeben war, ordnete der Polizeibeamte wegen Gefahr in Verzug die Blutentnahme an. Er dokumentierte nicht, ob es überhaupt einen Versuch gab, den richterlichen Eildienst zu erreichen und eine Entscheidung des Richters einzuholen. Der Beamte hatte lediglich seinen Diensthabenden informiert. Hierin sieht das Gericht eine besonders deutliche Missachtung des Richtervorbehalts und kommt zu dem Schluss, dem Beamten sei es sogar egal gewesen, wie ein Richter entschieden hätte, da er noch nicht einmal bei seinem Diensthabenden nachgefragt habe, ob eine Entscheidung eingeholt werden konnte.
Das Gericht führt dann noch aus: Solange der Gesetzgeber eine richterliche Entscheidung vorsieht, habe sich die Exekutive hieran zu halten, sie sei an das Gesetz gebunden.
Anordnung der Blutentnahme ohne richterliche Entscheidung – Beweisverwertungsverbot
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