Haftung des Ladenbetreibers für wegrollenden Einkaufswagen

Ein Ladenbetreiber hat dafür Sorge zu tragen, dass nach Geschäftsschluss Einkaufswagen nicht unbefugt durch Dritte benutzt werden können. Sind die Einkaufswagen nicht mit einem Pfandmarkensystem ausgestattet, genügt die Sicherung mittels einer nicht abgeschlossenen Kette diesen Anforderungen nicht, auch wenn die Kette dick genug ist, um alleine durch ihren Durchmesser ein unbeabsichtigtes Wegrollen eines Einkaufswagens zu verhindern.

Kollidiert ein Fahrzeug nachts mit einem auf die Fahrbahn rollenden, ungenügend gesicherten Einkaufswagen, kommt eine Haftung des Ladenbetreibers im Umfang von 80 % in Betracht.

OLG Hamm, I-8 U 169/14

Im entschiedenen Fall hatte sich herausgestellt, dass nach Ladenschluss eine Kette durch die Einkaufswagen geführt worden ist, die um einen Metallpfosten geschlungen wurde. Eine Sicherung mittels eines Schlosses erfolgte nicht. Später kollidierte ein Fahrzeug mit einem dieser Einkaufswagen auf der Straße vor dem Laden. Es stellte sich heraus, dass die Kette auf dem Boden vor den Einkaufswagen gelegen hatte, auch groß genug war, um ein unbeabsichtigtes Wegrollen zu verhindern. Letztendlich scheint es so, als ob unbefugt ein Dritter die Kette aus den Wagen herausgezogen und einen Einkaufswagen über die am Boden liegende Kette befördert hatte. Die Einkaufswagen waren im entschiedenen Fall nicht mit einem Pfandmarkensystem gesichert.

Nicht entschieden wurde in diesem Rechtsstreit, ob die Sicherung mittels eines Pfandmarkensystems zusammen mit einer nach Geschäftsschluss durchgeführten Sichtkontrolle eine ausreichende Sicherung darstellt.


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