Biegt ein PKW an einer Kreuzung nach links in eine andere Straße ein und kollidiert dort mit einem Radfahrer, der die Straße unter Missachtung einer für ihn Rotlicht zeigenden Ampel überquert, liegt kein Verstoß gegen die Wartepflicht des Linksabbiegers nach § 9 Abs. III StVO vor, sondern allenfalls eine Verletzung der allgemeinen Sorgfaltspflicht nach § 1 Abs. II StVO.
OLG Jena, 1 OLG 161 SsRs 53/15
Die Unterscheidung ist erheblich, da der Verstoß gegen § 9 Abs. III StVO nach lfd. Nr. 39.1 BKat mit einer Regelbuße von 70 € sowie einem Punkt bestraft wird, ein Verstoß gegen § 1 Abs. II StVO nach lfd. Nr. 1.4 BKat aber lediglich mit einem Bußgeld von 35 € (jeweils mit der Schädigung des Radfahrers).