Die Teilnahme an einem Fanmarsch durch eine belebte Innenstadt, bei dem Hassparolen skandiert werden, kann eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 118 OWiG (Belästigung der Allgemeinheit) darstellen.
OLG Oldenburg, 2 Ss (OWi) 163 / 15
Mangels anderweitiger Regelung beträgt die Geldbuße zwischen 5 und 1000 €.