Immer wieder kommt es vor, dass von zwei Fahrstreifen einer endet oder aber blockiert ist und die Fahrzeuge sich im sogenannten Reißverschlussverfahren auf dem verbleibenden Fahrstreifen einordnen müssen. Wenn man sich das tägliche Verkehrsgeschehen ansieht, scheint es so, als ob nicht geregelt ist, wie dieses Verfahren durchzuführen sei.
In § 7 Abs. IV StVO ist aber geregelt, dass in diesem Falle den Kraftfahrzeugen auf dem endenden Fahrstreifen der Übergang auf den weiterführenden Fahrstreifen in der Art zu ermöglichen ist, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können.
Dies bedeutet, wirklich unmittelbar vor dem Ende. Und nicht – wie häufig zu beobachten – einige 100 Meter davor. Einige Straßenverkehrsbehörden weisen auf diesen Umstand mittlerweile durch Verkehrsschilder hin, um ein geordnetes Einordnen und insbesondere die vollständige Ausnutzung des vorhandenen Verkehrsraumes sicherzustellen.
Anmerkung zur Haftung beim Unfall:
Auch wenn dieses Verfahren in der StVO geregelt ist, haftet grundsätzlich bei einem Unfall derjenige, der sich von dem endenden Fahrstreifen in den weiterführenden Fahrstreifen einordnen will. Dies ergibt sich aus § 7 Abs. V StVO, hiernach darf nur auf einen anderen Fahrstreifen gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
Insoweit gilt ein Anscheinsbeweis, dass derjenige einen Unfall verursacht hat, der auf den anderen Fahrstreifen wechseln will, auch wenn er dies nach dem sogenannten Reißverschlussverfahren gemäß § 7 Abs. IV StVO vornehmen möchte (KG Berlin, 12 U 148/09; OLG Naumburg, 12 U 105/14). Etwas anderes würde nur gelten, wenn der den Fahrstreifen wechselnde Fahrer beweisen könnte, dass ein völlig unübliches Verkehrsgeschehen vorlag, beispielsweise dass die Lücke groß genug war und der Fahrer auf dem durchgehenden Fahrstreifen äußerst stark beschleunigte.