Auch wenn die Halterin eines Kfz ihrer Mitwirkungspflicht nicht in der gebotenen Art und Weise nachkommt und den Fahrer bei einem Verkehrsverstoß nicht benennt, hat die Behörde naheliegende und mit wenig Aufwand realisierbare Ermittlungen zur Fahrerfeststellung durchzuführen. Erst dann ist eine Fahrtenbuchauflage möglich.
VGH Bayern, 11 BV 15.1164
Im entschiedenen Fall hatte der Halterin den Fahrer nicht benannt. Der Ehegatte schied aufgrund seines Alters als Fahrer aus. Allerdings sprach der Sohn der Halterin bei der Polizei vor, der nicht der Fahrer gewesen sein konnte. Da der Sohn allerdings allgemein über das Kfz verfügte, kannte er den auf dem Überwachungsfoto abgebildeten Beifahrer und gab dessen Name und Anschrift im selben Ort an. Den Fahrer kannte er nicht. Die Polizei unterließ es, den Beifahrer unter der genannten Adresse aufzusuchen oder aber ihn vorzuladen.
In diesem Fall wurde die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs in der Berufungsinstanz aufgehoben. Der Behörde wäre die Befragung des namentlich und auch bezüglich seiner Wohnanschrift bekannten Beifahrers möglich gewesen, um den Fahrer zu ermitteln. Dies hätte auch innerhalb der Verjährungsfrist geschehen können.
In dem Urteil wies der VGH auch noch darauf hin, dass grundsätzlich der Fahrzeughalter unverzüglich, d.h. regelmäßig innerhalb von zwei Wochen von der mit seinem Kraftfahrzeug begangenen Zuwiderhandlung zu benachrichtigen sei (vgl. BVerwG, VII C 77.74). Die Wahrscheinlichkeit einer weiterführenden Auskunft des Halters über den Fahrzeugführer sinkt wegen des nachlassenden Erinnerungsvermögens, wobei allerdings die Zweiwochenfrist nicht bei vom Regelfall abweichenden Gestaltungen gelten soll.
Auch hat der VGH in diesem Urteil darauf hingewiesen, dass der Zugang eines mit einfacher Post versandten Anhörungsbogens im Wege des Anscheinsbeweises nachgewiesen werden kann, wenn der Versand durch die Behörde hinreichend belegt ist und ebenfalls dargelegt wird, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen werden muss, dass der Empfänger das Schreiben erhalten hat. Vorliegend wurden beide Schreiben korrekt adressiert und sind nicht als unzustellbar in Rücklauf gekommen. Auch hat die Fahrzeughalterin den Zugang lediglich pauschal bestritten und keinen atypischen Geschehensablauf vorgetragen, aus dem sich Anhaltspunkte ergeben könnten, dass ihr die Schreiben nicht zugegangen seien. Als weiteres Indiz für den Zugang wurde eine telefonische Äußerung verwertet.